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Glossar

Mieterhöhung (§ 558 BGB)

Anpassung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete – begrenzt durch Kappungsgrenze (20 % bzw. 15 %) und 15-Monats-Frist; Zustimmung des Mieters nötig.

Im Detail

Mieterhöhung nach § 558 BGB erfordert schriftliches Verlangen, Begründung und Zustimmung des Mieters.

Kappungsgrenze 20 % in drei Jahren (15 % in angespannten Märkten). 15-Monats-Frist zwischen Erhöhungen beachten.

Häufige Fragen zu diesem Begriff

Tippen Sie auf eine Frage – die Antwort erscheint direkt darunter.

Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Nach § 558 frühestens alle 15 Monate – innerhalb der Kappungsgrenze 20 % bzw. 15 % in drei Jahren.

Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?

Nicht automatisch – prüfen Sie Schreiben, Mietspiegel und Kappung. Bei Fehlern Widerspruch oder Mieterverein.

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