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Ratgeber & Hintergrund
Mieterhöhung 2026 – was Mieter wissen sollten
Vermieter dürfen die Miete unter bestimmten Voraussetzungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben – § 558 BGB. Dafür brauchen sie ein schriftliches Erhöhungsverlangen mit nachvollziehbarer Begründung (Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Gutachten).
Als Mieter sind Sie nicht verpflichtet, jeder Erhöhung zuzustimmen. Die Hinweise und Rechtsgrundlagen direkt im Rechner helfen bei der ersten Prüfung – vertiefende Erklärung finden Sie im verlinkten Ratgeber.
Die Kappungsgrenze (20 % / 15 %)
Grundsätzlich darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 % steigen – § 558 Abs. 3 BGB. In Gemeinden mit qualifizierter Mietpreisbremse bzw. angespanntem Wohnungsmarkt gilt oft eine 15-%-Grenze.
Bereits erfolgte Erhöhungen (auch nach § 559 Modernisierung) werden auf die Kappungsgrenze angerechnet. Unser Rechner zeigt, wie viel Spielraum rechnerisch noch bleibt.
15-Monats-Frist und Zustimmung
Zwischen zwei Mieterhöhungen nach § 558 müssen mindestens 15 Monate liegen. Das Erhöhungsverlangen muss die neue Gesamtmiete, den Zeitpunkt und die Begründung enthalten.
Stimmen Sie nicht zu, kann der Vermieter die Zustimmung gerichtlich einholen (§ 558b BGB) – dort prüft das Gericht erneut alle Voraussetzungen.
Unterschied zu Modernisierung und Mietpreisbremse
§ 559 BGB erlaubt separate Erhöhungen nach Modernisierung (8-%-Kappung, andere Regeln). § 556g BGB (Mietpreisbremse) begrenzt dagegen vor allem Neu- und Wiedervermietung – nicht dieselbe Konstellation wie § 558.
Liegt Ihre Miete bereits über dem Mietspiegel, kann der Vermieter sie nach § 558 nicht weiter auf Vergleichsniveau anheben – der Rechner zeigt das als Blockade an.