Ausführlicher Ratgeber
Ratgeber & Hintergrund
Was ist die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse begrenzt die Mieterhöhung bei Wiedervermietung und Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten. Vermieter dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) um höchstens 10 % übersteigen – § 556g BGB.
Unser Rechner prüft, ob Ihre Kaltmiete innerhalb dieser Spanne liegt, und schätzt eine monatliche und jährliche Überhöhung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die 10-%-Regel nach § 556g BGB
Formel: Maximalmiete = Vergleichsmiete × 1,10. Liegt Ihre Kaltmiete darüber, kann sie unter Umständen als überhöht gelten – vorausgesetzt, die Mietpreisbremse gilt für Ihre Wohnung.
Die Vergleichsmiete orientiert sich am qualifizierten oder einfachen Mietspiegel der Gemeinde. Fehlt ein Mietspiegel, können Vergleichswohnungen oder Gutachten herangezogen werden.
Wo gilt die Mietpreisbremse?
Bundesländer und Kommunen können Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen. Nur dort greift § 556g – prüfen Sie die Rechtsverordnung Ihrer Stadt oder des Landes.
Im Rechner markieren Sie „Mietpreisbremse-Zone aktiv“. Liegt die Wohnung außerhalb, dient das Ergebnis nur als Orientierung ohne unmittelbare Rechtsfolge.
Ausnahmen und Schonfristen
Neubau (Erstbezug innerhalb von vier Jahren), umfassende Modernisierung und Mietverträge vor dem 18. Oktober 2014 sind typische Ausnahmen – die Bremse greift dann oft nicht.
Bei Verträgen ab 2014 gilt zusätzlich eine Schonfrist: Mieter müssen die Überhöhung innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn schriftlich rügen, sonst verfällt der Anspruch auf Minderung.
Rechte bei überhöhter Miete
Mieter können die Miete schriftlich rügen und auf die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 % reduzieren lassen. Bereits gezahlte Überhöhungen sind unter Umständen zurückzufordern.
Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit empfiehlt sich der Mieterverein, eine Beratungsstelle oder ein Fachanwalt für Mietrecht.