Mieterhöhung nach § 558 BGB
Vermieter dürfen die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben – wenn sie schriftlich begründen und die gesetzlichen Grenzen einhalten.
Als Mieter müssen Sie nicht automatisch zustimmen. Prüfen Sie Form, Begründung, Kappungsgrenze und Fristen, bevor Sie unterschreiben.
Kappungsgrenze: 20 % oder 15 %
In drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 % steigen – in Gemeinden mit qualifizierter Mietpreisbremse oft nur 15 %.
Bereits erfolgte Erhöhungen (auch Modernisierung nach § 559 BGB) werden angerechnet. Der Rechner zeigt den verbleibenden Spielraum.
15-Monats-Frist & Erhöhungsschreiben
Zwischen zwei Mieterhöhungen nach § 558 müssen mindestens 15 Monate liegen.
Das Schreiben muss die neue Gesamtmiete, den Wirksamkeitszeitpunkt und eine nachvollziehbare Begründung enthalten – § 558a BGB.
Zustimmung und Widerspruch
Ohne Ihre Zustimmung tritt die Erhöhung nicht in Kraft. Lehnt der Vermieter ab, kann er die Zustimmung gerichtlich einholen (§ 558b BGB).
Bei Zweifeln: Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht – der Rechner liefert nur eine Orientierung, keine Rechtsberatung.