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Abfindung berechnen – die Faustregel
Eine verbreitete Orientierung in Kündigungsverhandlungen lautet: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei 8 Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.500 € Bruttogehalt ergibt das ca. 14.000 € Abfindung.
Die Faustregel ist keine gesetzliche Pflicht, sondern ein Verhandlungsmaßstab. Die tatsächliche Höhe hängt von Kündigungsgrund, Betriebsgröße, Alter, Restlaufzeit und Verhandlungsgeschick ab.
Gibt es einen gesetzlichen Abfindungsanspruch?
Nein – in Deutschland besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei ordentlicher Kündigung. Eine Abfindung wird meist im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, im Sozialplan oder bei betriebsbedingter Kündigung ausgehandelt.
Ausnahme: Bei betriebsbedingter Kündigung kann das Arbeitsgericht in Kündigungsschutzklagen eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr als Kompensation anordnen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht rechtfertigen kann.
§ 1a KSchG – Steuerbegünstigung
Abfindungen nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert werden. Voraussetzung ist ein Aufhebungsvertrag oder eine gerichtliche Einigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre und kann die Steuerlast deutlich senken – besonders bei höheren Abfindungssummen.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Eine Abfindung kann die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld I verkürzen. Das Jobcenter berechnet eine Sperrzeit, wenn die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gilt.
Die Sperrzeit beträgt in der Regel ein Viertel der Anspruchsdauer, höchstens jedoch ein Viertel der Beschäftigungsdauer im Unternehmen. Planen Sie die finanzielle Übergangszeit entsprechend.
Abfindung in Verhandlungen einsetzen
Nutzen Sie den Rechner als Ausgangspunkt, nicht als Endbetrag. Arbeitgeber bieten oft zunächst weniger an – verhandeln Sie mit konkreten Argumenten (Alter, Restlaufzeit, Kündigungsschutzklage-Risiko).
Lassen Sie sich den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung prüfen – idealerweise durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Was zählt als Monatsgehalt?
Als Basis dient in der Regel das durchschnittliche Bruttogehalt der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Regelmäßige Zuschläge (Schicht-, Nachtzulagen) fließen ein, Einmalzahlungen wie Boni meist nicht.
Bei variabler Vergütung kann der Durchschnitt der letzten 12 Monate herangezogen werden.