Ausführlicher Ratgeber
Ratgeber & Hintergrund
Mietminderung nach § 536 BGB
Ist die Wohnung mangelhaft, darf der Mieter die Miete mindern – § 536 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist ein Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, und dass der Vermieter in der Pflicht zur Beseitigung steht.
Die Minderung muss verhältnismäßig sein: Sie orientiert sich daran, in welchem Umfang die Wohnung ihren Zweck nicht erfüllt. Gerichte und der BGH haben für wiederkehrende Mängel typische Prozentsätze entwickelt.
Mängelanzeige und Vorgehen
Mängel müssen dem Vermieter unverzüglich anzeigen werden – § 536c BGB. Schriftlich (E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben), mit Fotos und Datum dokumentieren. Erst nach Anzeige und Fristsetzung zur Beseitigung ist Mietminderung in der Regel durchsetzbar.
Miete einbehalten ohne Absprache ist riskant. Üblich ist, die geminderte Miete zu zahlen und die Differenz zu erklären – oder eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Dieser Rechner ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
BGH-Quoten als Orientierung
Der Bundesgerichtshof hat Quoten für viele Standardfälle bestätigt: Totalausfall der Heizung im Winter oft 50–100 %, Schimmel 20–50 %, Aufzugsausfall in hohen Etagen 5–15 %, Baulärm 5–20 %. Die tatsächliche Quote hängt von Dauer, Saison und betroffener Fläche ab.
Unser Rechner kombiniert Kategorie, Schweregrad und Flächenanteil zu einem Spannbereich. Gerichte können höher oder niedriger entscheiden – deshalb immer als Orientierung verstehen, nicht als Anspruch.