Ausführlicher Ratgeber
Ratgeber & Hintergrund
Lohnpfändung 2026 – Grundlagen
Gläubiger können bei offenen Forderungen das Arbeitseinkommen pfänden lassen. Der Gesetzgeber schützt einen existenzsichernden Teil: den pfändungsfreien Betrag nach § 850c ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (PfändfreiGrBek).
Ab 1. Juli 2026 gelten neue Bezugsgrößen. Ohne Unterhaltspflichtigen sind 1.587,40 € Netto monatlich grundsätzlich geschützt – darüber steigt der pfändbare Anteil stufenweise bis zur vollen Pfändungsgrenze.
§ 850c ZPO und PfändfreiGrBek 2026
§ 850c ZPO verweist auf eine amtliche Tabelle: Je nach Netto und Zahl der unterhaltsberechtigten Personen ist ein bestimmter Betrag pfändbar. Die konkreten Euro-Werte stehen in der PfändfreiGrBek – für 2026 ab 01.07.2026 unter anderem 597,42 € für den ersten Unterhaltsberechtigten und 332,83 € für jeden weiteren.
Liegt das (bereinigte) Netto bei 4.866,30 € oder darüber, greift die volle Pfändungsgrenze: Von weiterem Einkommen können grundsätzlich sieben Zehntel (70 %) gepfändet werden, drei Zehntel bleiben geschützt.
Unterhaltspflichten und Schuldnerberatung
Unterhaltsberechtigte Kinder oder Ehepartner erhöhen den Schonbetrag – Sie müssen die Pflichten gegenüber dem Gericht oder Pfändungsgläubiger nachweisen. Ohne Nachweis kann nur der niedrigere Grundfreibetrag gelten.
Bei drohender oder laufender Pfändung hilft eine Schuldnerberatung (Verbraucherzentrale, Caritas, Diakonie, kommunale Beratungsstellen): P-Konto einrichten, Raten verhandeln, Insolvenz prüfen. Dieser Rechner dient nur der ersten Orientierung.